Rechtliches - Auszugsweise
Geltungsbereich
Da sich das Angebot dieses Programms an die vielfältigen Mitarbeitenden in der Evangelischen Landeskirche und ihrer Diakonie richtet, gelten auch verschiedene Regelungen für die Gewährung und Bezahlung der einzelnen Maßnahmen.
- Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden stehen, sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Landeskirche in Baden gelten die Richtlinien zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (FWB-Richtlinien) vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 191)
http://www.kirchenrecht-baden.de/document/29177 - Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, ihrer Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen und
- im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung gelten die Regelungen der Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) vom 24. März 2004 (GVBl. S. 67)
http://www.kirchenrecht-baden.de/document/4080
und zum Teil die Dienstvereinbarung zur Personalförderung vom 6. September 2011.
http://www.vkm-baden.de/infothek/ar_fwb.htm - Für Ehrenamtliche gelten die in den einzelnen Ausschreibungen vermerkten Vorgaben. Eigenbeiträge können durch Antrag bei der Einsatzstelle gewährt werden.
- Zusätzlich haben Beschäftigte in Baden-Württemberg für politische Weiterbildung und Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit durch das ab 1. Juli 2015 geltende Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) nach den im Gesetz festgelegten Regelungen einen Anspruch von fünf Tagen "Bildungszeit" jährlich.
Die Einzelheiten stehen leicht verständlich im Gesetz: http://www.vkm-baden.de/infothek/BzG_BW.pdf
Die entsprechenden Richtlinien können vollumfänglich eingesehen werden unter:
http://www.kirchenrecht-baden.de/document/29177
http://www.kirchenrecht-baden.de/document/4080
http://www.vkm-baden.de/infothek/ar_fwb.htm
http://www.vkm-baden.de/infothek/BzG_BW.pdf
RICHTLINIEN FÜR PFARRERINNEN und PFARRER - AUSZUGSWEISE
Geltungsbereich
Diese Richtlinien finden Anwendung auf die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden stehen, sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden Mitarbeitende genannt).
Für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz) gelten diese Richtlinien, sofern im Religionsunterrichtsgesetz keine speziellen Regelungen getroffen sind.
Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen
Fortbildungsmaßnahmen sind nach folgenden Kategorien zu unterscheiden:
1. Kategorie I: für das Aufgabengebiet der Mitarbeitenden generell vorgesehen oder dienstlich angeordnet,
2. Kategorie II: überwiegend im dienstlichen Interesse begründet,
3. Kategorie III: bei dienstlichem Bezug der Maßnahme überwiegend im Eigeninteresse der Mitarbeitenden begründet.
Konferenzen, Symposien, Jahrestagungen, Kongresse, Gremiensitzungen und die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und an anderen Großveranstaltungen sind Maßnahmen der Kategorie III.
Maßnahmen der Kategorie II und III setzen einen Antrag der Mitarbeitenden voraus.
Antragsverfahren über das FWB-Portal
Maßnahmen nach den Kategorien II und III sind auf dem Dienstweg mit einem Votum der oder des unmittelbaren Vorgesetzten sowie gegebenenfalls der oder des Fachvorgesetzten online über dieses FWB-Portal zu beantragen.
Die Antragstellung ist rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor Beginn der Veranstaltung vorzunehmen, sofern nicht besondere Anmeldetermine gegeben sind. Bei Fristversäumung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat über die Kostenübernahme.
Bewilligung der Teilnahme
Die Teilnahme an den Maßnahmen bedarf der online Bewilligung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bzw. durch den jeweiligen Dienstherrn oder durch von ihm Beauftragte. Die Entscheidung über die Bewilligung soll innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang erfolgen.
Salutogenese für Pfarrer*innen ab dem 55. Lebensjahr
Dienstbefreiung nach der RVO-Urlaubsordnung
Auszug aus § 4 UrlRVO
Pfarrerinnen und Pfarrern kann ab dem Jahr, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat pro Kalenderjahr drei Tage Dienstbefreiung für eine Maßnahme der Rekreation bzw. Salutogenese bewilligt werden. Mit dem Antrag ist die Maßnahme anzugeben. Die Tage dürfen mit maximal vier Tagen Erholungsurlaub kombiniert werden. Die Tage sind nicht auf das Folgejahr übertragbar. Bei einem Antrag von Pfarrerinnen und Pfarrern, die ausschließlich hauptberuflich Religionsunterricht erteilen, ist auf schulische Belange besonders Rücksicht zu nehmen.
RICHTLINIEN ZUR FORTBILDUNG IN DEN ERSTEN AMTSJAHREN
(siehe auch Rechtsverordnung RVO-FEA 420.320 Kirchenrecht-baden.de)
Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren umfasst drei Elemente:
- einen jährlich stattfindenden Studientag, beginnend mit der Einführungstagung in den Probedienst
- 6 Fortbildungen mit einem Pflicht- und einem Wahlbereich
- Supervision bzw. Coaching
Studientagungen
Ca. zwei Monate nach Beginn des Probedienstes findet die Einführungstagung (2-tägig) in die FEA-Zeit statt. Sie dient einem ersten Erfahrungsaustausch im Probedienst, darüber hinaus werden allgemeine Themen des Probedienstes angesprochen. Sie gibt Informationen über die Pflicht- und Wahlfortbildungen sowie über die Möglichkeiten von Supervision und Coaching.
Im jährlichen Abstand finden Studientage zum Erfahrungsaustausch und einem inhaltlichen Schwerpunktthema statt.
Supervision und Coaching
Zur Begleitung und Beratung in allen Themen rund um Stellenantritt, Stellenwechsel, Rollenfindung und Rollenklärung, Bewerbungstraining usw. gibt es im Probedienst bzw. den ersten Amtsjahren die Möglichkeit, auf Antrag Supervision und Coaching nach den landeskirchlichen Richtlinien zu erhalten.
Fortbildungskurse
Verpflichtende Kurse sind:
- Leiten im Pfarramt I – Leitungsverantwortung, Teambildung, Zeitmanagement und Gemeindeentwicklung (3-tägig) im ersten Jahr des Probedienstes.
- Leiten im Pfarramt II – Führungskommunikation, Konfliktmanagement und Arbeitsrecht (3-tägig) im zweiten Jahr des Probedienstes.
- Leiten im Pfarramt III – Finanzverantwortung und Verwaltung (4-tägig)
Weitere Fortbildungskurse:
Während der ersten Amtsjahre ist jährlich eine weitere Fortbildung, die im Fort- und Weiterbildungsprogramm der Landeskirche als FEA-geeignet ausgeschrieben ist, zu besuchen. Dabei müssen die Felder Diakonie, Gemeindepädagogik und Öffentlichkeitsarbeit mindestens je einmal belegt werden. (Ausnahmen von diesen Regelungen sind in begründeten Fällen und nach Genehmigung durch die Abteilung Personalförderung der Landeskirche zulässig.) Insgesamt können Pfarrer*innen bis zu 14 Fortbildungstage pro Jahr in Anspruch nehmen.